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Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände

Definition:
Übersteigen die bereinigten Ausgaben die bereinigten Einnahmen, liegt ein Defizit vor, welches in der Regel durch eine Kreditaufnahme oder aus Rücklagen ausgeglichen wird. Für öffentliche Haushalte sind Kreditaufnahmen nur für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erlaubt. Die damit verbundenen langfristigen Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen werden als Kredite für Investitionen bzw. Investitionskredite bezeichnet.
Die Verschuldung der kommunalen Haushalte kann nicht losgelöst vom Stand der kurzfristigen Kredite beurteilt werden. Diese sog. Kredite zur Liquiditätssicherung bzw. Liquiditätskredite (bis 2008 im kameralen Rechnungswesen als Kassenkredite bzw. Kassenverstärkungskredite der Kommunen bezeichnet) dienen der Aufrecherhaltung der täglichen Zahlungsfähigkeit der Gemeindekasse. Sie sollen fehlende Einnahmen gegenüber den fälligen Ausgaben in der Finanzplanung und Finanzrechnung kompensieren. Liquiditätskredite sind jeweils nach dem täglichen Zahlungsverlauf auszugleichen.

Datenquelle:
IT.NRW, Schuldenstandstatistik, Vierteljährliche Kassenstatistik

Distributionen

Metadaten

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
02.10.2020
Veröffentlichungsdatum:
03.11.2017
Datenbereitsteller:
Open.NRW
Veröffentlichende Stelle:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
Kategorien:
Regierung und öffentlicher Sektor Regierung und öffentlicher Sektor
Zeitraum:
-
Raumbezug:
-
Schlagwörter:
investitionskredite
liquiditätskredite
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verschuldung

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