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Schulungseinrichtungen und Personen und Stellen für die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer

Register der anerkannten Schulungseinrichtungen und Personen und Stellen für die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer

Register der anerkannten Schulungseinrichtungen gemäß § 5 AEG und der anerkannten Personen und Stellen für die Ausbildung gemäß § 14 TfV


Ausbilder oder Ausbildungsorganisationen, die Triebfahrzeugführern oder sonstigem Betriebspersonal der Eisenbahnen wichtige sicherheitsrelevante Kenntnisse vermitteln, müssen besonders qualifiziert sein. Der Gesetzgeber hat daher in § 7d AEG für Schulungseinrichtungen eine gesetzliche Pflicht zur Anerkennung vorgesehen und diese in der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) für Triebfahrzeugführer konkretisiert.

Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf dafür einer Anerkennung vom Eisenbahn-Bundesamt. Grundlage dafür sind §§ 1 und 14 TfV. Diese Anerkennung kann für Einzelpersonen (Ausbilder) oder für Ausbildungsorganisationen beantragt werden.

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Letzte Änderung:
06.03.2023
Veröffentlichungsdatum:
06.05.2020
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Veröffentlichende Stelle:
Eisenbahn-Bundesamt
Kategorien:
Bevölkerung und Gesellschaft Bevölkerung und Gesellschaft
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Zeitraum:
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