Daten zur Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO)
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WMS - Daten zur Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO)
Der WMS-Dienst zur Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung ist ein unverbindliches Hilfsmittel zur Ermittlung potentieller Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Ge... Alles anzeigen
Der WMS-Dienst zur Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung ist ein unverbindliches Hilfsmittel zur Ermittlung potentieller Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten mit möglicher EEG-Förderung. Die rechtsverbindliche Zuordnung von Flächen zur Flächenkulisse nach § 1 der Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO) ist eigenverantwortlich zu prüfen. Datenbasis für den WMS-Dienst zur PVFVO war die agrarrechtliche Fachkulisse der benachteiligten Gebiete zum Stand 13.03.1997 anhand der damaligen administrativen Gemeinde- bzw. Gemarkungsgrenzen sowie seit Inkrafttreten des EEG 2023 die Neuabgrenzung für benachteiligte Gebiete in Sachsen ab 2015/2020. Davon wurden die in der PVFVO festgelegten naturschutzfachlichen Ausschlussgebiete als sog. harte Tabuzonen abgezogen. Der WMS-Dienst zur PVFVO trifft keine Aussage, ob die verbleibenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich als Ackerland oder Grünland genutzt werden oder einer anderweitigen (vorrangigen) EEG-Förderung zugänglich sind. Daher können im WMS-Dienst zur PVFVO auch Flächen ausgewiesen sein, die nicht zur Flächenkulisse nach § 1 PVFVO gehören. Die agrarrechtliche Fachkulisse der benachteiligten Gebiete wurde 1997 noch ohne ein GIS-System dargestellt. Deshalb kann es in Einzelfällen bei der Zuordnung konkreter Flächen insbesondere an den Grenzverläufen zu Unschärfen kommen, die einzelfallbezogen zu klären sind. Trotz höchster Sorgfalt bei der Erstellung des WMS-Dienstes zur PVFVO wird für dessen Richtigkeit keine Haftung übernommen. Rechtliche Zuordnung zur Flächenkulisse § 1 PVFVO: Für die rechtsverbindliche Zuordnung einer konkreten Fläche zur Flächenkulisse nach § 1 PVFVO ist die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren). Daher ist im konkreten Einzelfall unabhängig vom WMS-Dienst zur PVFVO die Zuordnung der in Betracht gezogenen Fläche als benachteiligtes Gebiet sowie die aktuelle räumliche Lage zu naturschutzfachlichen Ausschlussgebieten zu prüfen. Außerdem muss die Fläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans landwirtschaftlich als Ackerland oder Grünland genutzt werden und darf nicht einer anderweitigen vorrangigen EEG-Förderung zugänglich sein. Die Flächenkulisse nach § 1 PVFVO bezieht sich auf § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h) und i) EEG 2023 und verweist dynamisch auf die Legaldefinition in § 3 Nr. 7 Buchstabe a) und b) EEG 2023. Dies bedeutet: Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach PVFVO kommen ab 1.1.2023 aus rechtlichen Gründen nur Flächen in Betracht, die kein entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Moorboden sind, in benachteiligten Gebieten liegen (Entscheidung der Kommission 97/172/EG vom 13.03.1997 sowie Neuabgrenzung für Sachsen ab 2015/2020), zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Acker- oder Grünland genutzt werden, nicht in naturschutzfachlichen Ausschlussgebieten nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 PVFVO liegen, d. h. nicht im Nationalpark, in Naturschutzgebieten oder in Natura-2000-Gebieten (FFH- und SPA-Gebiete) bzw. zukünftig im Nationalen Naturmonument und nicht unter eine der in § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis g) oder j) EEG 2023 genannten Flächen fallen. Daher fallen z. B. Wald- oder Wasserflächen, bereits versiegelte Flächen (z. B. Verkehr/Infrastruktur, Siedlungen, Gewerbeflächen), sog. Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung oder auch 500-m-Randstreifen längs von Autobahnen oder Schienentrassen nicht unter die Flächenkulisse der PVFVO.
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WFS - Daten zur Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO)
Der WFS-Dienst zur Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung ist ein unverbindliches Hilfsmittel zur Ermittlung potentieller Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Ge... Alles anzeigen
Der WFS-Dienst zur Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung ist ein unverbindliches Hilfsmittel zur Ermittlung potentieller Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten mit möglicher EEG-Förderung. Die rechtsverbindliche Zuordnung von Flächen zur Flächenkulisse nach § 1 der Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO) ist eigenverantwortlich zu prüfen. Datenbasis für den WFS-Dienst zur PVFVO war die agrarrechtliche Fachkulisse der benachteiligten Gebiete zum Stand 13.03.1997 anhand der damaligen administrativen Gemeinde- bzw. Gemarkungsgrenzen sowie seit Inkrafttreten des EEG 2023 die Neuabgrenzung für benachteiligte Gebiete in Sachsen ab 2015. Davon wurden die in der PVFVO festgelegten naturschutzfachlichen Ausschlussgebiete als sog. harte Tabuzonen abgezogen. Der WFS-Dienst zur PVFVO trifft keine Aussage, ob die verbleibenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich als Ackerland oder Grünland genutzt werden oder einer anderweitigen (vorrangigen) EEG-Förderung zugänglich sind. Daher können im WFS-Dienst zur PVFVO auch Flächen ausgewiesen sein, die nicht zur Flächenkulisse nach § 1 PVFVO gehören. Die agrarrechtliche Fachkulisse der benachteiligten Gebiete wurde 1997 noch ohne ein GIS-System dargestellt. Deshalb kann es in Einzelfällen bei der Zuordnung konkreter Flächen insbesondere an den Grenzverläufen zu Unschärfen kommen, die einzelfallbezogen zu klären sind. Trotz höchster Sorgfalt bei der Erstellung des WFS-Dienstes zur PVFVO wird für dessen Richtigkeit keine Haftung übernommen. Rechtliche Zuordnung zur Flächenkulisse § 1 PVFVO: Für die rechtsverbindliche Zuordnung einer konkreten Fläche zur Flächenkulisse nach § 1 PVFVO ist die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren). Daher ist im konkreten Einzelfall unabhängig vom WFS-Dienst zur PVFVO die Zuordnung der in Betracht gezogenen Fläche als benachteiligtes Gebiet sowie die aktuelle räumliche Lage zu naturschutzfachlichen Ausschlussgebieten zu prüfen. Außerdem muss die Fläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans landwirtschaftlich als Ackerland oder Grünland genutzt werden und darf nicht einer anderweitigen vorrangigen EEG-Förderung zugänglich sein. Die Flächenkulisse nach § 1 PVFVO bezieht sich auf § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h) und i) EEG 2023 und verweist dynamisch auf die Legaldefinition in § 3 Nr. 7 Buchstabe a) und b) EEG 2023. Dies bedeutet: Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach PVFVO kommen ab 1.1.2023 aus rechtlichen Gründen nur Flächen in Betracht, die kein entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Moorboden sind und in benachteiligten Gebieten liegen (Entscheidung der Kommission 97/172/EG vom 13.03.1997 sowie Neuabgrenzung für Sachsen 2015/2020), zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Acker- oder Grünland genutzt werden, nicht in naturschutzfachlichen Ausschlussgebieten nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 PVFVO liegen, d. h. nicht im Nationalpark, in Naturschutzgebieten oder in Natura-2000-Gebieten (FFH- und SPA-Gebiete) bzw. zukünftig im Nationalen Naturmonument und nicht unter eine der in § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis g) oder j) EEG 2023 genannten Flächen fallen. Daher fallen z. B. Wald- oder Wasserflächen, bereits versiegelte Flächen (z. B. Verkehr/Infrastruktur, Siedlungen, Gewerbeflächen), sog. Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung oder auch 500-m-Randstreifen längs von Autobahnen oder Schienentrassen nicht unter die Flächenkulisse der PVFVO.
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- 25.01.2023
- Veröffentlichungsdatum:
- 03.01.2023
- Datenbereitsteller:
- Freistaat Sachsen
- Veröffentlichende Stelle:
- Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
- Kategorien:
- Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft und Nahrungsmittel
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