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bergbauliche Rahmenbetriebspläne

Gültigkeitsbereiche von Rahmenbetriebsplänen für Bergbaubetriebe unter Bergaufsicht. Der Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 Bundesberggesetz) legt den räumlichen, zeitlichen und sachlichen Rahmen fest, in dem die bergbaulichen Vorhaben eines Bergbaubetriebes in einem längeren Zeitraum durchgeführt werden sollen. Er bedarf der Zulassung durch das Sächsische Oberbergamt. Unterschieden werden: - Fakultativer Rahmenbetriebsplan - Obligatorischer Rahmenbetriebsplan, zu dessen Zulassung ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich ist Die Daten werden ständig aktuell gehalten.

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Metadaten

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
15.03.2023
Veröffentlichungsdatum:
01.01.2000
Datenbereitsteller:
Freistaat Sachsen
Veröffentlichende Stelle:
Sächsisches Oberbergamt
Kategorien:
Wirtschaft und Finanzen Wirtschaft und Finanzen
Zeitraum:
-
Raumbezug:
-
Schlagwörter:
bergaufsicht
bergbau
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