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bergbauliche Hauptbetriebspläne

Gültigkeitsbereiche von Hauptbetriebsplänen für Bergbaubetriebe unter Bergaufsicht. Für die Errichtung und Führung eines Betriebes ist ein Hauptbetriebsplan für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen, § 52 Abs. 1 S. 1 BBergG. Er bedarf der Zulassung durch das Sächsische Oberbergamt. Erfasst sind zudem die Hauptbetriebspläne für Besucherbergwerke sowie die Bereiche von Seilbahnen nach Landesseilbahngesetz. Die Daten werden ständig aktuell gehalten.

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Metadaten

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
15.03.2023
Veröffentlichungsdatum:
01.01.2000
Datenbereitsteller:
Freistaat Sachsen
Veröffentlichende Stelle:
Sächsisches Oberbergamt
Kategorien:
Wirtschaft und Finanzen Wirtschaft und Finanzen
Zeitraum:
-
Raumbezug:
-
Schlagwörter:
bbergg
bergaufsicht
bergbau
bergbehörde
besucherbergwerk
betriebsplan
betriebsplangrenze
bundesberggesetz
hauptbetriebsplan
hauptbetriebsplangrenze
hbp
mineralische-rohstoffe
oberbergamt
seilbahn

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