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bergbauliche Abschlussbetriebspläne

Gültigkeitsbereiche von Abschlussbetriebsplänen für die Einstel-lung von Bergbaubetrieben unter Bergaufsicht. Im Abschlussbetriebsplan (§ 53 Abs. 1 Bundesberggesetz) werden die technische Durchführung und die Dauer der Phase der Betriebseinstellung festgelegt. Er bedarf der Zulassung durch das Sächsische Oberbergamt. Ziel der planmäßigen Einstellung eines Bergbaubetriebes ist, die Voraussetzungen für das Ende der Bergaufsicht (§ 69 Abs. 2 Bundesberggesetz) herzustellen. Die Daten werden ständig aktuell gehalten.

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Metadaten

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
15.03.2023
Veröffentlichungsdatum:
01.01.2000
Datenbereitsteller:
Freistaat Sachsen
Veröffentlichende Stelle:
Sächsisches Oberbergamt
Kategorien:
Wirtschaft und Finanzen Wirtschaft und Finanzen
Zeitraum:
-
Raumbezug:
-
Schlagwörter:
abp
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betriebsplangrenze

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