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Bebauungsplan Harburg 62 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62 vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 4) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62" wird der Verordnung hinzugefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen."
2.2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7.1 bis 7.5 ersetzt:
"7.1 Im Kerngebiet sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die gewerblichen Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von gewerblichen Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch baulichen Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
7.2 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
7.3 Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
7.4 Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
7.5 Im Kerngebiet darf eine Wohnnutzung erst dann realisiert werden, wenn südlich und östlich der Wohnnutzung durch die Errichtung von Gebäuden innerhalb der mit "A" und "B" bezeichneten Bereiche des Änderungsgebiets der Nachtpegel an den straßenabgewandten Gebäudeseiten der Wohngebäude auf maximal 54 dB(A) verringert wird."

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Metadaten

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
19.02.2019
Veröffentlichungsdatum:
08.06.2015
Datenbereitsteller:
Transparenzportal Hamburg
Veröffentlichende Stelle:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Kategorien:
Regionen und Städte Regionen und Städte
Zeitraum:
05.11.2014 -
Raumbezug:
Freie und Hansestadt Hamburg
Schlagwörter:
bauleitplanung
bebauungsplan
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