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Baubeschränkungsgebiete

Baubeschränkungsgebiete gemäß § 107 ff. Bundesberggesetz. Soweit Grundstücke für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen werden sollen, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festsetzen, wenn die Inanspruchnahme wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendigkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem Wohle der Allgemeinheit dient Die Daten werden ständig aktuell gehalten.

Datenservices

  • Berechtsamskarte

    Der Kartendienst enthält die Geoinformationen von Grenzen zu beantragten und erteilten Bergbauberechtigungen, die zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen erforderlich sind.

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Metadaten

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
28.03.2023
Veröffentlichungsdatum:
01.01.2000
Datenbereitsteller:
Freistaat Sachsen
Veröffentlichende Stelle:
Sächsisches Oberbergamt
Kategorien:
Wirtschaft und Finanzen Wirtschaft und Finanzen
Zeitraum:
-
Raumbezug:
-
Schlagwörter:
baubeschränkung
baubeschränkungsgebiet
baugenehmigung
bbergg
bbg
bergbau
bundesberggesetz

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