Datensatz

Anzahl der Überresidenten in Hamburg

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, längstens bis zu sechs Monaten in der Aufnahmeeinrichtung/Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (Wohnverpflichtung).Die Wohnverpflichtung kann aus gesetzlichen Gründen vor Ablauf dieser Zeit (§§ 48, 49 AsylG) enden (Anerkennung als Asylberechtigter).

Zu den Überresidenten zählen Geflüchtete, die trotz Ende der Wohnverpflichtung in Erstaufnahme verbleiben müssen, da kein anderer Wohnraum in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung frei ist. Der Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist eine Maßnahme des (Hamburger) Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Deren statistische Erfassung und Darstellung erfolgt nach Monaten.

Distributionen

Metadaten

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
23.12.2023
Veröffentlichungsdatum:
23.12.2023
Datenbereitsteller:
Transparenzportal Hamburg
Veröffentlichende Stelle:
HMDKLGV
Kategorien:
Bevölkerung und Gesellschaft Bevölkerung und Gesellschaft
Zeitraum:
-
Raumbezug:
Freie und Hansestadt Hamburg
Schlagwörter:
behörde
flüchtlinge
geodaten
lagebild-flüchtlinge

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