Sind alle Daten oder Informationen, die Behörden auf ihren Internetseiten veröffentlichen, frei weiterverwendbar?

Behörden veröffentlichen auf Ihren Internetseiten eine ganze Reihe von Daten und Informationen. Jeder von uns ist sicherlich schon mal auf eine interessante Statistik oder auch eine Grafik gestoßen, die er gerne (z.B. im Rahmen einer Präsentation) weiterverwendet hätte. Eine allgemeine Antwort auf die Frage, ob diese auch weiterverwendet werden dürfen, kann jedoch nicht gegeben werden. Es gibt dazu bisher keine allgemeingültige Regelung.

Häufig findet sich auf der Internetseite der veröffentlichenden Behörde ein Hinweis darauf, welche Weiterverwendung erlaubt ist. Hier reichen die Möglichkeiten von einem grundsätzlichen Ausschluss oder dem Hinweis darauf, dass die Behörde zunächst konsultiert werden muss, über „private Verwendung ist zulässig“ bis hin zu „alles ist möglich“. Die Studie „Open Government Data Deutschland“ (Link), die im Auftrag des Bundesministeriums des Innern von Fraunhofer Fokus erstellt wurde, hat herausgearbeitet, dass klare Aussagen dazu, ob insbesondere Daten weiterverwendbar sind, in Deutschland noch kaum verbreitet ist.

Ein Ziel des Projektes Open Government ist es, diese Situation zu verbessern: Wir arbeiten darauf hin, dass alle Behörden im Voraus vermehrt klare Aussagen zu den Nutzungsmöglichkeiten der von ihnen bereitgestellten Informationen und Daten treffen. Dies hat dann den Vorteil, dass ein potenzieller Nutzer von vornherein weiß, ob er Inhalte nutzen darf, ohne die Behörde anzusprechen. So wird der Aufwand in der Behörde ebenso reduziert wie der Aufwand des Nutzers. Umgesetzt wird dieses Anliegen bereits im Rahmen des Prototyps des Datenportals GovData. So müssen beispielsweise alle Daten im Metadatenkatalog dieses Portals eine Aussage zu den Nutzungsmöglichkeiten enthalten. Ansonsten werden sie nicht in den Katalog aufgenommen.

Auch die EU arbeitet auf dieses Ziel hin: Nach der Novelle der PSI-Richtlinie sollen zugängliche Daten oder Dokumente automatisch weiterverwendbar sein. Die PSI-Richtlinie ist im Juli 2015 in Kraft getreten und innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umzusetzen.


 

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"... ist im Juli 2015 in Kraft getreten ... " lese ich im April 2014. Sind Sie Ihrer Zeit weit voraus, oder hat sich da ein Fehler eingeschlichen?