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Register der anerkannten Personen und Stellen für die Prüfung - Prüforganisation gemäß § 15 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Register der anerkannten Personen und Stellen für die Prüfung - Prüforganisation gemäß § 15 TfV

Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf einer behördlichen Anerkennung.
An die Prüfer und Prüfungsorganisationen werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen Vorkehrungen getroffen haben, um Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit zu gewährleisten. Prüfer müssen außerdem besonders zuverlässig sein und über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen. Sie müssen mindestens 26 Jahre alt und geistig und körperlich geeignet sein. Die Antragsteller sind daher verpflichtet, dem Antrag auf Anerkennung als Prüfer geeignete Nachweise vorzulegen und Angaben über das Prüfungsverfahren zu machen.

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Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Andere offene Lizenz
Letzte Änderung:
06.03.2023
Veröffentlichungsdatum:
06.05.2020
Datenbereitsteller:
mCLOUD
Veröffentlichende Stelle:
Eisenbahn-Bundesamt
Kategorien:
Bevölkerung und Gesellschaft Bevölkerung und Gesellschaft
Regierung und öffentlicher Sektor Regierung und öffentlicher Sektor
Verkehr Verkehr
Zeitraum:
-
Raumbezug:
-
Schlagwörter:
mcloud_category_railway
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