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Erhaltungsverordnungsgebiete § 172 BauGB

Es werden in § 172 BauGB drei Arten von Erhaltungssatzungen unterschieden, 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (Abs. 1 Nr. 1),
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - Milieuschutzsatzung - (Abs. 1 Nr. 2),
3. städtebauliche Umstrukturierungen Abs. 1 Nr. 3 (in Berlin bisher keine Anwendung).
Die in den Stadtstaaten als Rechtsverordnung erlassene Milieuschutzsatzung dient dem Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen. Dieses Instrument kann nur zur Vermeidung von negativen städtebaulichen Folgewirkungen eingesetzt werden, die durch eine gravierende Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung entstehen können, z.B. Unterauslastung der sozialen Infrastruktur, die durch die mögliche Verdrängung an anderer Stelle des Stadtgebietes erstellt werden müsste.

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Metadaten

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
03.04.2024
Veröffentlichungsdatum:
03.04.2024
Datenbereitsteller:
GDI-DE
Veröffentlichende Stelle:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin
Kategorien:
Regierung und öffentlicher Sektor Regierung und öffentlicher Sektor
Regionen und Städte Regionen und Städte
Zeitraum:
-
Raumbezug:
-
Schlagwörter:
-172-baugb-städtebauliche-förderung
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