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Bebauungsplan Bergedorf16-Lohbrügge 31 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/ Lohbrügge 31 vom 6. Dezember 1983 (HmbGVBl. S. 288) wird wie folgt geändert:
1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/Lohbrügge 31" wird der Verordnung hinzugefügt.
2.In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
5.1Im allgemeinen Wohngebiet und in den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m Verkaufsfläche umfassen. Ausnahmsweise ist im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet der Handel mit Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammen-hang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen steht. Brennstoffhandel ist allgemein zulässig. Im Industriegebiet darf der auf Flurstück 357 der Gemarkung Bergedorf ansässige genehmigte Betrieb ¿An- und Verkauf von Waren aller Art" seine Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Betriebsfläche erweitern; eine Sortimentsänderung ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; bei Aufgabe des Betriebes ¿An- und Verkauf von Waren aller Art" gilt Industriegebiet.
5.2Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Misch- und Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen; im Industriegebiet darf das auf Flur-stück 357 ansässige genehmigte "Billard-Café" seine Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Betriebsfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden.
5.3Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig, die im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet ansässig sind. In den Mischgebieten dürfen Werbeanlagen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überschreiten, jedoch nicht höher als 12 m ausgeführt werden. In den Gewerbe- und Industriegebieten dürfen Werbeanlagen nicht höher als 16 m ausgeführt werden. Jeweilige Bezugshöhe ist die dem Vorhaben nächstgelegene Straßenverkehrsfläche.
5.4Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

Distributionen

Offenheit der Lizenz:
Freie Nutzung
Nutzungsbedingungen:
Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Letzte Änderung:
19.02.2019
Veröffentlichungsdatum:
06.10.2015
Datenbereitsteller:
Transparenzportal Hamburg
Veröffentlichende Stelle:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Kategorien:
Regionen und Städte Regionen und Städte
Zeitraum:
21.06.2012 -
Raumbezug:
Freie und Hansestadt Hamburg
Schlagwörter:
bauleitplanung
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